Verordnung über Aufnahme, Heranziehung,
Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des Innern: § 1 (1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist an den Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung (Träger) zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. (2) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) unterbreitet dem Träger einen Vorschlag zur Aufnahme eines Bewerbers in die Freiwillige Feuerwehr. Der Träger entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Der Bewerber hat die Wehrführung vor der Aufnahme und während der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden. (3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Ein Bewerber wird als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Das erste Jahr nach Aufnahme ist ein Probejahr. Die Bestimmungen gemäß Absatz 7 bleiben hiervon unberührt. (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden. (6) Die ehrenamtliche Tätigkeit eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers. (7) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Die Dienstpflichten werden von der Wehrführung im Einzelfall festgelegt. § 2 (1) Wechselt der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seinen Wohnort und verlässt den Zuständigkeitsbereich des Trägers, gilt die Feuerwehrzugehörigkeit als nicht unterbrochen, wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten bei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder der zuständigen Ortswehrführung der Gemeinde des neuen Trägers anmeldet. Erfolgt die Anmeldung bei der Ortswehrführung, hat die Ortswehrführung die Wehrführung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise über erworbene Qualifikationen und der geleisteten Dienstjahre des Angehörigen entscheidet die Wehrführung im Einvernehmen mit dem Ortswehrführer über den möglichen Einsatz in einer Dienststellung. § 3 (1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht. (2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden können, sind in der Anlage aufgeführt. (3) Es können befördert werden:
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar die Beförderung zum Hauptlöschmeister erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften über die Mindestdienstzeit für Beförderungen zulassen. (6) Der Träger kann bei dringendem Bedarf an Führungskräften zulassen, dass ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei entsprechender Eignung eine Dienststellung vorübergehend wahrnehmen kann, ohne den für diese Dienststellung erforderlichen Dienstgrad zu besitzen. Mit der Sonderaufsichtsbehörde nach § 22 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist das Benehmen herzustellen. Die für diese Dienststellung erforderliche Qualifikation ist innerhalb von zwei Jahren zu erwerben. Nach erfolgreichem Abschluss kann diesem Angehörigen vorzeitig, ohne nochmalige Zustimmung der Sonderaufsichtsbehörde, der entsprechende Dienstgrad verliehen werden. § 4 (1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat. (2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat. (3) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang und am Lehrgang "Verbandsführer" teilgenommen hat oder Leiter einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ist. (4) Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang, am Lehrgang "Verbandsführer" und am Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" teilgenommen hat. Er sollte die Dienststellung "Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr" ausgeübt haben. § 5 (1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Einsatzabteilungen werden mit Vollendung des 65. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen. Gleiches gilt, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme an der Einsatztätigkeit nicht mehr möglich ist. (2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit einer Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung auf persönlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger. § 6 Die Angehörigen scheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
§ 7 (1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen Dienststellung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen. (2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere: a) Abmahnung, § 8 (1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
(2) Ein Angehöriger kann bei besonderen Vergehen in Ausübung seines Dienstes oder wenn er aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten, ausgeschlossen werden. Besondere Vergehen sind: a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften, (3) Über den Ausschluss entscheidet in Ämtern und amtsfreien Gemeinden der Träger, ab dem Dienstgrad Brandmeister im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. Die Wehrführung ist zu hören. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellte Person der Freiwilligen Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 9 Dienststellungs-, Status- und andere Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt. Die in dieser Verordnung verwendeten Dienststellungs-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. § 10 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Dienstgrad "Brandinspektor" oder "Brandinspektorin", "Oberbrandinspektor" oder "Oberbrandinspektorin" beziehungsweise "Hauptbrandinspektor" oder "Hauptbrandinspektorin" führen, können diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr besetzen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 4. Dezember 1997 (GVBl. II S. 914, 1998 S. 34) außer Kraft. Potsdam, den 4. Juli 2008 Der Minister des Innern Jörg Schönbohm
Anlage
Die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren führen in amtsfreien Gemeinden die Bezeichnung "Gemeindewehrführer", in amtsfreien Städten die Bezeichnung "Stadtwehrführer" und in Ämtern die Bezeichnung "Amtswehrführer".
|